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Fassung vom 14. Mai 1998
(BGBl. I 1998 S. 971, berichtigt am 18. Juni 1998, BGBl. I 1998 S. 1527 und am 27. November 1998, BGBl. I 1998 S. 3512)
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ZweckZweiter Abschnitt - Pflanzenschutz
§ 2a Durchführung des PflanzenschutzesDritter Abschnitt - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 6 AllgemeinesVierter Abschnitt - Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
§ 11 ZulassungsbedürftigkeitFünfter Abschnitt - Pflanzenschutzgeräte
§ 24 Inverkehrbringen; EinfuhrSechster Abschnitt - Pflanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe
§ 31 Inverkehrbringen von PflanzenstärkungsmittelnSiebter Abschnitt - Entschädigung; Forderungsübergang
§ 32 EntschädigungAchter Abschnitt - Behörden; Überwachung
§ 33 Biologische BundesanstaltNeunter Abschnitt - Auskunftspflicht; Übermittlung von Daten; Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 AuskunftspflichtZehnter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 41 Unberührtheitsklausel* Umsetzung folgender Richtlinien:
Zweck dieses Gesetzes ist,
Im Sinne dieses Gesetzes sind
einschließlich der Verwendung und des Schutzes von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schadorganismen bekämpft werden können;
ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes und Pflanzenstärkungsmittel; als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder das Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder zu verhindern, ohne daß diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen;
Mikroorganismen einschließlich Viren und ähnliche Organismen sowie ihre Bestandteile sind den chemischen Elementen gleichgestellt;
(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis dient insbesondere
Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz des Grundwassers berücksichtigt werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt unter Beteiligung der Länder und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt, die Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt diese Grundsätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu erlassen;
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 6, 15, 16 und 17 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf andere Behörden übertragen und dabei bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
(1) Besteht Gefahr im Verzuge oder ist es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich, so kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(2) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind und nur
Sie dürfen im Haus- und Kleingartenbereich nur angewandt werden, wenn sie mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sind.
(2) Für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genehmigt worden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres angewandt werden. Sie dürfen nicht angewandt werden, soweit die Anwendung durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes beschränkt ist oder die Biologische Bundesanstalt nach Ende der Zulassung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
Die Biologische Bundesanstalt nimmt Stoffe und Zubereitungen in die Liste nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b auf, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, daß sie bei sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung schädliche Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt haben. Die Biologische Bundesanstalt macht die Liste im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung und für Gesundheit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann vorgesehen werden, daß die Genehmigung von der Biologischen Bundesanstalt zu erteilen und die Anzeige ihr gegenüber zu erstatten ist.
(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beschränkt wird, können insbesondere Zweck, Art, Zeit, Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzenschutzmittels vorgeschrieben oder verboten sowie die aufzuwendende Menge und nach der Anwendung einzuhaltende Wartezeit vorgeschrieben werden.
(3) Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, daß zuvor die Zulassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Wird die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr anzuwenden.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht.
Befugnisse der Länder,
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen,
bleiben unberührt.
Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden oder zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will, hat dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Wer
anwendet,
muß die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und dadurch die Gewähr dafür bieten, daß durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine sonstigen vermeidbaren schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, auftreten.
(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß derjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(3) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über das Verfahren für deren Nachweis zu erlassen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen zu Versuchszwecken nur angewandt werden, wenn die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser sowie keine sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten läßt. Sie dürfen ferner nur angewandt werden, wenn der Anwender die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind der zuständigen Behörde durch Vorlage der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgesehenen Bescheinigungen nachzuweisen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 auf Antrag die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken genehmigen, sofern dadurch keine schädlichen Auswirkungen auf die in Satz 1 genannten Schutzgüter zu erwarten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Versuche, die von der Biologischen Bundesanstalt oder den nach § 34 zuständigen Behörden durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht besitzt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Art und Umfang der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das Verfahren für deren Nachweis zu regeln.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt zugelassen sind. Dies gilt nicht
bestimmt sind.
(2) Die Biologische Bundesanstalt kann das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen
für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Zeitraum, der in den Fällen der Nummern 2 und 3 jeweils 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat sie die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und dem Umweltbundesamt erteilt.
(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer Pflanzenschutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen oder einführen will.
(2) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann die Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Umfang des Antrags sowie Art und Umfang der dem Antrag beizufügenden Angaben, Unterlagen und Proben unter Beachtung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu regeln; es kann dabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre Durchführung einschließlich der zu verwendenden Analyseverfahren vorschreiben.
(4) Soweit es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Satz 2 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 verlängert werden.
(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen und, wenn
Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nr. 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 durch die Biologische Bundesanstalt erteilten Zulassung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beginnen die Zehnjahresfristen für Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung eines Wirkstoffs beizufügen sind, mit dessen erstmaliger Aufnahme in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG.
(3) Unterlagen, die der Biologischen Bundesanstalt nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller oder Zulassungsinhaber (Dritter) nur nach schriftlicher Zustimmung desjenigen Vorantragstellers oder Zulassungsinhabers verwertet werden, der die Unterlagen vorgelegt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die in Artikel 13 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie 91/414/EWG genannte Entscheidung der Kommission, bei der die Erkenntnisse aus diesen Unterlagen erstmalig berücksichtigt werden konnten, länger als fünf Jahre zurückliegt. Abweichend von Satz 2 dürfen Unterlagen nach § 15a Abs. 1 und 2 nur nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist verwertet werden, wenn diese Frist für denselben Wirkstoff zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 2 endet.
(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3 beigefügt werden müssen, und die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen eines Vorantragstellers vorliegen. In diesen Fällen teilt die Biologische Bundesanstalt diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vorantragstellers sie zugunsten des Antragstellers zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. Satz 2 gilt nicht, wenn die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner Unterlagen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Stellung des Zulassungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der erstmaligen Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers in einem Mitgliedstaat, auszusetzen. Ist keiner der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 2 mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt, im Falle des § 13 Abs. 2 mit der erstmaligen Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Würde der Antragsteiler für die Beibringung eigener Unterlagen einen kürzeren als den in Satz 2 oder 3 jeweils genannten Zeitraum benötigen, so ist das Zulassungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszusetzen. Vor Aussetzung des Zulassungsverfahrens sind der Antragsteller und der Vorantragsteller zu hören.
(3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Absatz 2 ergebenden Zehnjahresfristen unter Verwertung seiner Unterlagen zugelassen, so hat er gegen den Antragsteller Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der vom Antragsteller durch die Verwertung ersparten Aufwendungen. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
(1) Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen und der Biologischen Bundesanstalt nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten Dritter nur verwertet werden, wenn die Biologische Bundesanstalt diesen und dem Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen sie zugunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, kann der Verwertung seiner Unterlagen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 widersprechen. im Falle des Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Stellung des Zulassungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf des nach § 13 Abs. 3 Satz 3 vorgesehenen Zeitraums, auszusetzen. § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 ergebenden Fristen unter Verwertung der Unterlagen des Vorantragstellers oder Zulassungsinhabers, der sie vorgelegt hat, zugelassen, so hat er gegen den Dritten, zu dessen Gunsten die Unterlagen verwertet worden sind, Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der vom Dritten durch die Verwertung ersparten Aufwendungen. Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, kann dem Dritten das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
Müssen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, nach § 15a Abs. 1 nachgefordert werden, so teilt die Biologische Bundesanstalt jedem Zulassungsinhaber mit, welche Unterlagen für die weitere Beurteilung erforderlich sind, sowie Name und Anschrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die Biologische Bundesanstalt gibt den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Biologische Bundesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie nicht den Widerruf der Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels beantragen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhaltlich gleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern in lauf enden Zulassungsverfahren gefordert werden.
(1) Die Biologische Bundesanstalt läßt ein Pflanzenschutzmittel zu, wenn
(2) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet im Rahmen der Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen über
(3) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Absatz 2,
Über die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags und der nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5 vorzulegenden Angaben, Unterlagen und Proben zu entscheiden.
(4) Die Biologische Bundesanstalt verbindet die Zulassung unter Beachtung der in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen mit den Auflagen, die
erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen werden. Ferner verbindet die Biologische Bundesanstalt die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
(5) Die Biologische Bundesanstalt kann vom Antragsteller während der Prüfung die Vorlage weiterer Angaben, Unterlagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Biologische Bundesanstalt kann, soweit dies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, daß während der Dauer der Zulassung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihr die entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann vom Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen Angaben, Unterlagen und Proben innerhalb bestimmter Fristen nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Zulassung erfordern.
(2) Der Antragsteller und der Zulassungsinhaber haben der Biologischen Bundesanstalt
unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die Änderungen oder die neuen Erkenntnisse ergeben.
(3) Die Biologische Bundesanstalt kann den Zulassungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen und ihr die Vorlage anzuzeigen.
(1) Die Biologische Bundesanstalt läßt ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, abweichend von § 15 zu, wenn
denen des Mitgliedstaates entsprechen, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, und deshalb widerleglich angenommen werden kann, daß das Pflanzenschutzmittel den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genügt.
(2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Im Rahmen der Entscheidung über die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen Bestimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgesehen worden sind.
(3) Entsprechen die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse im Inland nicht vollständig denjenigen in dem Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, kann die Biologische Bundesanstalt, soweit es zum Ausgleich der Unterschiede der bedeutsamen Verhältnisse erforderlich ist, abweichend von Absatz 2 Satz 2 Anwendungsgebiete ausschließen oder einschränken oder andere Anwendungsbestimmungen festsetzen. Reichen die Einschränkungen oder Festsetzungen nach Satz 1 zum Ausgleich der Unterschiede der für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nicht aus, ist die Zulassung zu versagen.
(4) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3,
(5) Soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen worden sind, hat die Biologische Bundesanstalt die Zulassung mit den Auflagen zu verbinden, die denjenigen Bestimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, vorgesehen worden sind. Absatz 3 gilt für Auflagen entsprechend. Die Biologische Bundesanstalt verbindet die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Angaben und Unterlagen nachzuweisen, daß das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Inland bedeutsamen Verhältnisse nach Absatz 1 Nr. 3 denen in diesem Mitgliedstaat entsprechen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Angaben und Unterlagen zu regeln.
(7) Soweit eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, vorschreibt, läßt die Biologische Bundesanstalt das Pflanzenschutzmittel im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs zu.
(8) § 15 Abs. 5, 6 und 7 und § 15a gelten für Zulassungen nach den Absätzen 1 und 7 entsprechend.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann ein Pflanzenschutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, wenn
aa) nicht hinreichend wirksam ist,
bb) nicht vertretbare Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
cc) bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht,
dd) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und
ee) sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat,
aa) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge und
bb) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels entstehenden, für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände
nicht mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt werden können und
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7 und § 15a Abs. 2 und 3 gelten für Zulassungen nach Satz 1 entsprechend.
(2) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit
(3) Die Biologische Bundesanstalt kann die Zulassung nach Absatz 1 nach Maßgabe einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird.
(1) Zulassungen nach den §§ 15 und 15b enden zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden sind; sie können erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann die Biologische Bundesanstalt eine kürzere Zulassungsdauer festsetzen. Zulassungen nach § 15b Abs. 1 und 7 dürfen abweichend von Satz 1 nur bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die Zulassung in dem Mitgliedstaat endet, auf die sich der Antragsteller zur Begründung der Voraussetzungen nach § 15b Abs. 1 bezogen hat.
(2) Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nicht entschieden worden, bevor eine nach den §§ 15 und 15b erteilte Zulassung endet, so kann die Biologische Bundesanstalt die Zulassung auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird. Eine Verlängerung der Zulassung setzt voraus, daß
§ 16a Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung
(1) Zulassungen können außer in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
(2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich weggefallen ist.
(3) Zulassungen nach § 1 5c Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn die Europäische Gemeinschaft entschieden hat, den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer Beschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung entgegensteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils.
(4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
erwirkt hat. Im übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(5) Die Biologische Bundesanstalt kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 4, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 gilt § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dessen Rückgabe an
an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig.
(2) Die zuständige Behörde soll die Rückgabe anordnen, wenn die Biologische Bundesanstalt die Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet die zuständige Behörde in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu tragen hat.
(5) Die Biologische Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß Pflanzenschutzmittel in oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, nur über bestimmte Zollstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen.
(3) Die Biologische Bundesanstalt macht im Bundesanzeiger bekannt:
(1) Die Biologische Bundesanstalt genehmigt auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten, wenn
Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse für die Prüfung nach Satz 1 Nr. 4 vorliegen.
(2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 6 und § 15a Abs. 2 Satz 1 anzuwenden.
(3) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
(4) Die Genehmigung gilt nur
§ 6a Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung können, außer dem Zulassungsinhaber, beantragen:
(2) Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, so ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören. Wendet dieser gegen die Erteilung der Genehmigung ein, daß das Pflanzenschutzmittel in dem beantragten Anwendungsgebiet nur unzureichend wirkt oder unvertretbare Schäden an den zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursacht, darf die Biologische Bundesanstalt die Genehmigung nur erteilen, soweit die Einwände des Zulassungsinhabers nachweislich unbegründet sind.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren, insbesondere Art und Umfang der Angaben und Unterlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, näher zu bestimmen.
(4) Die Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigung und deren Inhalt sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn
und
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke der Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn
(3) Vor Erteilung der Genehmigung ist der Biologischen Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Genehmigung ist mit
zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
(1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder enthalten, dürfen von der Biologischen Bundesanstalt nicht offenbart werden, soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Biologische Bundesanstalt unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung feststellt. Die §§ 13 bis 14b bleiben unberührt.
(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach Absatz 1 fallen:
(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben der Biologischen Bundesanstalt unverzüglich die von ihnen veranlaßte Veröffentlichung derjenigen Angaben und Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 Satz 1 als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht haben.
(1) Jährlich bis zum 31. März haben der Biologischen Bundesanstalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden
Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe. Die Meldung hat für jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der Bezeichnung zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 abgegeben werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Inhalt und Form der Meldungen zu regeln.
(3) Die Biologische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die Ergebnisse der Meldungen.
(1) Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar angegeben sind:
(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der Biologischen Bundesanstalt festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Überschrift: "Von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen" deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.
(3a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung befinden.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder in der Werbung für Pflanzenschutzmittel dürfen keine Angaben verwendet werden, die darauf hindeuten, daß diese Mittel in größerer Menge, in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden können, als sich aus der Gebrauchsanleitung oder einer im Bundesanzeiger nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Genehmigung ergibt. Dies gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des § 17 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend.
(2) Bei der Abgabe im Einzel- und Versandhandel haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen zu unterrichten.
(3) Das Feilhalten und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzel- oder Versandhandel ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende oder derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und die für eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
(4) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse sind der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften getroffen worden sind dürfen Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn
Im übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu berücksichtigen.
(2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel, die
sind von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschrieben worden ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit dies
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
Lebensmittel oder Futtermittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigt worden ist, sind von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.
Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie so beschaffen sind, daß ihre bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf Grundwasser sowie keine sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.
(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der erstmaligen Einfuhr von Pflanzenschutzgeräten außer Kleingeräten hat der Hersteller, der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzenschutzgerät erstmalig in den Verkehr bringen will, oder derjenige, der das Pflanzenschutzgerät erstmalig zu gewerblichen Zwecken einführt, der Biologischen Bundesanstalt zu erklären, daß der Gerätetyp den Anforderungen nach § 24 entspricht.
(2) Die Erklärung muß enthalten:
(3) Der Erklärung müssen beigefügt sein:
(4) Bei Änderungen des Gerätetyps, die das Ausbringen der Pflanzenschutzmittel beeinflussen, müssen die Unterlagen nach Absatz 3 neu eingereicht oder ergänzt werden.
(5) Die Biologische Bundesanstalt kann auf die Erklärung verzichten, wenn die Pflanzenschutzgeräte für Forschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstellungszwecke bestimmt sind.
(1) Die Biologische Bundesanstalt führt eine Liste der Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgegeben worden ist (Pflanzenschutzgeräteliste).
(2) Die Biologische Bundesanstalt macht die Eintragung in die Pflanzenschutzgeräteliste und die Löschung der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 24 entsprechen. Sie hat mit Vorrang die Pflanzenschutzgeräte zu prüfen, für die die Erklärung oder die ihr beigefügten Unterlagen zu Bedenken Anlaß geben, ob die Pflanzenschutzgeräte den Anforderungen nach § 24 entsprechen.
(2) Die Biologische Bundesanstalt kann im Einzelfall anordnen, daß der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer ihr ein Pflanzenschutzgerät zur Prüfung übersendet.
Ergibt die Prüfung, daß ein Pflanzenschutzgerät nicht den Anforderungen entspricht, so löscht die Biologische Bundesanstalt die Eintragung in der Pflanzenschutzgeräteliste. Bei leichteren Mängeln kann die Biologische Bundesanstalt zunächst von der Löschung absehen und dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Bis zum Ablauf der Frist dürfen Pflanzenschutzgeräte dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit diesen Mängeln weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
Bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Auf ihr sind zusätzlich anzugeben:
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und das Verfahren hierfür zu regeln, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, daß die Prüfung durch amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
(1) Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.
(1) Pflanzenstärkungsmittel werden in die Liste nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die Aufnahme beantragt. Der Antrag muß enthalten:
Mit dem Antrag ist ferner zu erklären, daß das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.
(2) Die Biologische Bundesanstalt kann, sofern die ihr vorgelegten Angaben und Unterlagen zu Bedenken Anlaß geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom Antragsteller die Vorlage der für eine Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels erforderlichen Unterlagen und Proben verlangen.
(3) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel Sie trifft ihre Entscheidung hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie hinsichtlich möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umweltbundesamt. Verlangt die Biologische Bundesanstalt Unterlagen oder Proben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungsmittel in die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet sie innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Unterlagen oder Proben.
(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder Proben, daß ein Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt die Biologische Bundesanstalt die Aufnahme des Pflanzenstärkungsmittels in die Liste ab.
(5) Der Antragsteller hat der Biologischen Bundesanstalt Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann Pflanzenstärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen. Sie hat mit Vorrang die Pflanzenstärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag, die ihm beigefügten Angaben oder die Unterlagen und Proben nach § 31a Abs. 2 zu Bedenken Anlaß geben, ob das Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht.
(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, daß ein in die Liste aufgenommenes Pflanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so streicht die Biologische Bundesanstalt das Pflanzenstärkungsmittel aus der Liste. In diesem Fall ist die Rückgabe des Pflanzenstärkungsmittels an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.
(3) Die Biologische Bundesanstalt macht die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel und das Streichen aus der Liste im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Zusatzstoffe), ausgenommen Wasser und Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine Liste der Biologischen Bundesanstalt über Zusatzstoffe aufgenommen worden sind.
(2) Für Zusatzstoffe gelten die Vorschriften über Pflanzenstärkungsmittel entsprechend. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.
(1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Vorlage, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen, zu regeln.
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.
(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlaß gegeben hat.
(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Wird eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 oder 2 geleistet oder ein Ausgleich aus Anlaß behördlich angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung der Verschleppung von Schadorganismen gewährt und beteiligt sich die Europäische Gemeinschaft an der Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, daß Forderungen auf Entschädigung oder Schadensersatz eines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen, auf die Europäische Gemeinschaft in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleichs an diese übergehen.. Nähere Einzelheiten des Forderungsübergangs und ein Forderungsübergang im übrigen auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.
(1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach den §§ 7, 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d Abs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
(3) Die Biologische Bundesanstalt kann prüfen:
(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht eine beschreibende Liste
Prüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzenschutzes können verwertet werden.
(5) Bei der Biologischen Bundesanstalt wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, dessen Mitglieder vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen werden. Der Sachverständigenausschuß ist zu hören
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über den Sachverständigenausschuß zu erlassen.
(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten mit. Die genannten Behörden können Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Begasung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Begasungsstelle weiterleiten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Überwachung zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen
geregelt ist.
(1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind die Kosten von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffs zur Aufnahme in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG veranlaßt hat; in diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des Pflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
(1) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort
sie können dabei von Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahme zu dulden.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen und Angaben und Unterlagen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a und 18 erlangt hat, übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Biologische Bundesanstalt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schadorganismen verbreitet und dadurch
gefährdet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und c, Nr. 4, 6, 7, 9, 10, 13 und 16a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12, 14 bis 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe und Pflanzenschutzgeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 13, 16 oder 16a bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 8 und 14 die Biologische Bundesanstalt.
Unberührt bleiben
sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können die Länder
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 15 Abs. 3, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2 und § 18 Abs. 3 bedürfen des Einvernehmens der Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Soweit die Ermächtigungen des § 3 nicht ausreichen, werden die Landesregierungen ermächtigt, auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-1 veröffentlichten bereinigten Fassung erlassene Rechtsverordnungen aufzuheben. Sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnungen auf andere Behörden übertragen.
(1) § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auf Pflanzenschutzmittel, die
bis zum 1. Juli 2001 nicht anzuwenden.
(2) § 6a Abs. 1 Satz 2 ist erst ab dem 1. Juli 1999 anzuwenden.
(3) § 10a Abs. 1 und 2 sowie Rechtsverordnungen auf Grund des § 10a Abs. 3 sind erst ab dem 1. Juli 2000 anzuwenden; hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken bleiben die allgemeinen Anforderungen an die Anwendung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unberührt.
(4) Die §§ 13 bis 14b gelten nicht für die Verwertung von Unterlagen zugunsten eines Antragstellers, wenn die Biologische Bundesanstalt die Unterlagen bereits nach den §§ 13 und 14 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung zu seinen Gunsten verwertet hat. Auf die Verwertung von Unterlagen, die Versuche mit anderen Tieren als mit Wirbeltieren voraussetzen, finden die §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung Anwendung, soweit die Biologische Bundesanstalt die Mitteilungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vorgenommen hat.
(5) Bis zu einer Entscheidung über die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten und die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind. Auf Verlangen der Biologischen Bundesanstalt hat der Antragsteller nachzuweisen, daß das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 nach Satz 1 in den Verkehr gebracht worden ist.
(6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.
(7) Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind, sind zu widerrufen, wenn die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 7 der Richtlinie 91/414/EWG entschieden hat, einen Wirkstoff nicht in Anhang 1 der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang 1 in der jeweils geltenden Fassung mit einer Beschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung entgegensteht.
(8) § 31d Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Wirkstoffe, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.
(9) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. Juli 1998 nach § 15 dieses Gesetzes in der zu diesem Zeitpunkt gehenden Fassung zugelassen worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht, eingeführt und angewandt werden. Endet die Zulassung nach dem 30. Juni 2001, darf das Pflanzenschutzmittel bis zum Ende der Zulassung nur in den Verkehr gebracht, eingeführt und angewandt werden, wenn
Die Festsetzung der Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen ist vom Zulassungsinhaber bis zum 1. Februar 1999 bei der Biologischen Bundesanstalt zu beantragen.
(10) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 1. Juli 1998 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2000 in den Verkehr gebracht werden. Pflanzenstärkungsmittel nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b und Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ende der Zulassung in den Verkehr gebracht werden, soweit sie als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind und die Zulassung nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum endet.