Recht, Versicherungen » Gesetzessammlung DE ![]() |
(Auszug)
vom 23. Oktober 1997, Nds.GVBl. S. 434, geändert am 14.10.1999, Nds.GVBl. S. 373
(Amtliche Anmerkung: Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40))
Auf Grund des § 2 b Abs. 1 Satz 1 und des § 170 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. kommunales Abwasser:häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser;2. häusliches Abwasser:Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;3. industrielles Abwasser:Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt;4. Kanalisation:Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;5. Verdichtungsgebiet:Gebiet, in dem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle; das Verdichtungsgebiet ist von Gemeindegebietsgrenzen unabhängig und erfaßt das Einzugsgebiet einer Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle;6. 1 EW (Einwohnerwert):organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht; die in EW ausgedrückte Belastung bezieht sich auf die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendige Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage;7. Klärschlamm:behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
(1) Mit einer Kanalisation sind auszustatten:
soweit eine Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht nicht durch Satzung gemäß § 149 Abs. 4 NWG auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke überträgt oder das Abwasser über andere gleichwertige Systeme beseitigt.
(2) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen im Sinne des § 153 NWG insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten von mehr als 10000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 1999 mindestens die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen eingehalten werden.
(2) In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen kann die Frist des Absatzes 1 auf Antrag nach Artikel 8 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) bis längstens 31. Dezember 2005 verlängert werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 1. Juli 1998 bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Frist nach Absatz 1 für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (Nges, gemessen als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffs) und Phosphor gesamt (Pges) aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung ab 1. Januar 1999 im Ablauf gegenüber dem Zulauf um jeweils mindestens 75 vom Hundert reduziert wird.
(4) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten bis 10000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 mindestens die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) eingehalten werden.
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4000 EW der in der Anlage aufgeführten Industriebranchen in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2001 mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden.
Entsprechen vorhandene Einleitungen nach § 3 Abs. 1 oder § 4 nicht den dort genannten Anforderungen, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12 Abs. 2 NWG sicher, dass die jeweiligen Anforderungen fristgerecht erfüllt werden.
Die Einleitungen aus kommunalen Kläranlagen sind im Rahmen der behördlichen Überwachung mindestens sechsmal jährlich zu beproben. Bei Kläranlagen bis 10000 EW können weniger Probenahmen zugelassen werden, wenn die vorangegangenen Überwachungsergebnisse erkennen lassen, daß die Überwachungswerte sicher eingehalten werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
Industriebranchen