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Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
vom 30. September 1999, StAnz. S. 3357
Festmist bzw. Stallmist ist nach § 1 Nr. 2 Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2725), ein Wirtschaftsdünger, der dazu bestimmt ist, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern. Er fällt bei der Stallhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere an und ist das Gemisch aus Kot, Harn und Einstreu. Als wirtschaftseigener organischer Dünger findet er vorrangig im Frühjahr und Herbst, insbesondere auch in Betrieben des ökologischen Landbaus, als wertvoller Nährstoffträger Verwendung. Im Zusammenhang mit verschiedenen Formen artgerechter Tierhaltung gewinnen Festmistsysteme wieder an Bedeutung.
Grundsätzlich sollte der notwendige Lagerraum auf der Betriebsstätte vorhanden sein, damit die Zwischenlagerung am Feldrand vermieden werden kann.
In Ausnahmefällen kann jedoch eine Zwischenlagerung des Mistes auch außerhalb der Betriebsstätte erforderlich werden, so u.a. bei beengter Hoflage und begrenzter Lagerkapazität, bei witterungsbedingt eingeschränkter Befahrbarkeit der Böden, bei ungeeignetem Entwicklungszustand der Kulturpflanzen sowie zur Vermeidung von Arbeitsspitzen, damit der Festmist termingerecht und im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht. Vor allem überbetriebliche und damit produktionskostensenkende Verfahrenstechniken zur Festmistausbringung können eine Zwischenlagerung am Feldrand erforderlich machen.
Die Zwischenlagerung ersetzt nicht die ordnungsgemäße Rotte des Stallmists an der Betriebsstätte, bei der unterschiedliche Verfahren der Abdeckung sinnvoll sein können.
Festmistmieten zum Zweck der Zwischenlagerung außerhalb der Betriebsstätte sind keine baulichen Anlagen. Sie bedürfen daher keiner Baugenehmigung. Sie sind auch keine Anlagen im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 1999 (GVBl. I S. 384).
Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist außerhalb der Betriebsstätte muss nach Art, Umfang und Dauer so gestaltet werden, dass eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Wasser und Boden nicht zu besorgen ist und die des Landschaftsbildes auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Diese Ansprüche werden erfüllt, wenn die nachfolgend aufgeführten Anforderungen eingehalten werden.
Diese als Anlage beigefügten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Festmistzwischenlagerung werden hiermit in Anlehnung an das Positionspapier "Festmistaußenlagerung" des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) zum Bestandteil des vorliegenden Erlasses erklärt und für Hessen eingeführt.
Das vorgenannte Positionspapier wurde von einer Arbeitsgruppe - bestehend aus Vertretern der Hochschulen, der Umwelt- und der Landwirtschaftsverwaltung - erarbeitet und stellt somit eine abgestimmte Position zwischen diesen Disziplinen und den aktuellen Wissensstand dar.
Zur näheren Erläuterung der Anforderungen wird auf dieses 1996 erschienene Papier sowie dessen Kurzfassung (zu beziehen über das KTBL, Bartningstraße 49 in 64289 Darmstadt) verwiesen.
Die einschlägigen, insbesondere die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben von dem hier getroffenen Regelungen unberührt.
Die nicht veröffentlichten Erlasse des damaligen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten vom 31. März 1994 - III C - 791-79 b 06.15-3409/94 - sowie des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. August 1998 - III 7 - 79 b 06.15 - 33 01/98 - werden aufgehoben.
Kriterium | Regelung/Empfehlung |
Vorbehandlung des Mistes | Vorrotte von mindestens 3 Wochen auf einer befestigten Dungplatte |
Standort
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Tonhaltige Böden sind zu bevorzugen.
Verbot
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Verbot
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Gelagerte Mistmenge |
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Anlage der Miete |
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Abdeckung der Miete |
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Unterflursicherung |
Bei Verwendung von Tonmineralen sind beim Abräumen des Mistes die oberen 5 bis 10 cm der Unterflursicherung mit aufzunehmen und auszubringen. |
Lagerdauer |
Ist die Ausbringung nach Ablauf dieser Frist aus Witterungsbedingungen nicht möglich, hat sie unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. |
Bewirtschaftung nach Räumung des Lagerplatzes |
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